Die Geschichte der Organtransplantation in Japan oder: Warum die Japaner den Hirntod ablehnen…

„Die spinnen, die Japaner!“
Betrachtet man die Statistiken zu Organspende und Organtransplantation in Japan aus dem Jahr 2010 und vergleicht sie mit denjenigen aus Deutschland, drängen sich dem geübten Populationsexperten einige Fragen auf:
Warum beträgt die Anzahl der Organspender in einem Land, das rund 128.1 Millionen Einwohner hat, nur etwa ein Drittel verglichen mit dem bevölkerungsmäßig geringeren Deutschland? Wie kommt es, dass im Jahr 2010 insgesamt nur 293 Organtransplantationen in Japan stattgefunden haben, während in Deutschland 4250 Organe verpflanzt wurden?
Eine Antwort auf diese Fragen zu finden, ist schwer und für Außenstehende sicherlich fast unmöglich – ich will dennoch versuchen, einige grundsätzliche Erklärungsansätze vorzustellen, für deren Vollständigkeit und Plausibilität ich jedoch keine Garantie übernehme.
Zunächst einmal sei auf das Japanische Transplantationsgesetz aus dem Jahre 1997 verwiesen, das zeitgleich mit dem Deutschen Transplantationsgesetz erschien, im Gegensatz zu diesem jedoch einige gravierende Unterschiede aufweist. Allen voran steht die verschiedene Gewichtung der Feststellung des Hirntodes, die in Deutschland vor jeder postmortalen Organspende durch zwei voneinander unabhängige Ärzte, die später weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sind, vorgenommen werden muss.
In Japan gilt gleiches, mit dem kleinen aber feinen Unterschied, dass der Organspender dort nicht nur vor seinem Tod in die Spende von Organen sondern auch in die Feststellung des Hirntodes schriftlich eingewilligt haben muss und seine Angehörigen ebenfalls in beiden Punkten zustimmen.
Das mag den Kassenpatienten zunächst nicht weiter verwundern, hat jedoch weitreichende Konsequenzen:
1. Der Organspender muss sich bereits zu Lebzeiten für eine Organspende entschieden haben, eine fehlende Einwilligung kann später durch niemanden stellvertretend eingereicht werden  Dabei handelt es sich um die sogenannte „Enge Zustimmungslösung“, die im Gegensatz zu der beispielsweise in Deutschland geltenden „Erweiterten Zustimmungslösung“ steht, bei der die Angehörigen im Sinne des ihnen bekannten oder mutmaßlichen Willens des Verstorbenen entscheiden können. Hinzu kommt, dass in Japan zusätzlich die Angehörigen des Organspenders in die Feststellung des Hirntodes und die Entnahme der Organe eingewilligt haben müssen, sodass einige nicht ohne Spott vom „Transplantationsunterbindungsgesetz“ sprechen.
2. Der Organspender muss sich bereits zu Lebzeiten für eine Vorverlegung des Todeszeitpunktes entscheiden  Dabei handelt es sich um eine Relativierung des Todesbegriffes, gegen die sich gewichtige Bedenken erheben: Als Stichworte seien hier nur exemplarisch die Begriffe Lebensschutz, Selbstbestimmungsrecht und Rechtfertigungslösung genannt…
3. Da Kinder unter 15 Jahren im allgemeinen noch nicht die nötigen geistigen Fähigkeiten besitzen, den Sinn der postmortalen Extransplantation von Organen zu verstehen und insbesondere die Wahl zwischen zwei Todesarten zu treffen, sind sie von der Organspende ausgeschlossen.
Nun stellt sich die Frage, warum gerade in Japan ein derart strenges Transplantationsgesetz in Kraft trat.

Man muss nicht gerade ein geistiger Überflieger sein, um die Vermutung nahe zu legen, dass diese Entwicklung etwas mit der japanischen Religion und Geschichte zu tun hat.
So war es auch die Japanische Gesellschaft für Indologie und Buddhologie, die als erste eine offizielle Stellungnahme zur Organtransplantation abgab. Darin wird die Transplantation eindeutig als „unnatürliche Methode“ diffamiert, die „weder der Weisheit letzter Schluss noch ein richtiger Weg sei.“ Weitere Erklärungen verschiedener buddhistischer Schulen folgten, die sich jedoch bezüglich ihrer Haltung zu Organspende und –empfang deutlich voneinander unterschieden. Karikiert man ihre Interpretation des Lehrsatzes: „Das Leben eines Menschen gehört nicht nur ihm selbst, sondern allen und allem.“, so legen die einen den Schwerpunkt auf den Beginn des Satzes und behaupten, dass der Mensch über seinen eigenen Körper/ sein eigenes Leben verfügen und es verschenken darf, während die anderen den Schwerpunkt auf das Ende des Satzes legen und meinen, dass der Mensch nicht über seinen eigenen Körper/ sein eigenes Leben verfügen und es verschenken darf.

Neben diesen typisch schwammigen religiösen Auslegungen existieren jedoch auch harte geschichtliche Fakten, die ein klareres Bild auf die nationale Haltung bezüglich der Organtransplantation werfen.
So ist der medizinische Fortschritt der Transplantationsmedizin in Japan vor allem von tragischen „Unfällen“ überschattet – allen voran dem sogenannten „Wada-Fall“, der sich 1968 in einer Kleinstadt im Norden Japans ereignete.
Yamaguchi Yishomasa, 20, wurde nach einem Ertrinkungsunfall trotz guter Erholung kurzfristig in das Sapporo Central Hospital verlegt und verstarb dort kurze Zeit später. Sein Herz wurde daraufhin dem achtzehnjährigen Miyazaki Nobuo transplantiert, der an einem banalen Herzklappenfehler litt und 83 Tage nach der Transplantation einer akuten Lungenentzündung erlag.
Der durchführende Chirurg, ein Herr Dr. Wada Jiro, der gerade von einer Bildungsreise aus Amerika über die neusten Transplantationstechniken zurückgekehrt war, wurde angeklagt, die Operation bereits im Voraus geplant (sein komplettes Transplantationsteam war bei der Ankunft des Spenders bereits vor Ort), die nötige Überdruckbeatmung Yamaguchi Yishomasas absichtlich vorzeitig abgebrochen sowie das entnommene Empfängerherz nachträglich manipuliert zu haben, sodass der Defekt deutlich schwerer anmutete als ursprünglich diagnostiziert. Zwei Jahre später werden er und sein Team aufgrund mangelnder Beweise jedoch freigesprochen und dürfen sogar weiter praktizieren…

Acht Jahre später schlägt die „Japan Electroencephaly Association“ erstmals diagnostische Kriterien zur Feststellung des Hirntodes vor, erhält jedoch wenig öffentliche Aufmerksamkeit. Erst die 1985 durch die sogenannte „Brain Death Study Group“ unter Leitung von Prof. Takeuchi festgelegten Kriterien finden allgemeine Anerkennung und werden später in den Gesetzestext mit aufgenommen. Sie entsprechen im Wesentlichen denen anderer westlicher Länder, mit dem Zusatz, dass die EEG-Kontrolle zur Routine-Diagnostik gehört und dass Kinder unter 6 Jahren von der Diagnose ausgenommen sind.
Nahezu zeitgleich wird eine Studie über die Langzeitüberwachung von hirntoten Patienten veröffentlicht, die für bis zu 100 Tage künstlich am Leben gehalten wurden, was die Hirntoddebatte erneut entfacht.
Einer öffentlichen Umfrage zufolge, halten zu dieser Zeit lediglich 24 % der japanischen Bevölkerung den Hirntod für das Ende des Lebens, sodass der Japanische Verband der Anwaltskammern daraufhin vorschlägt, den Hirntod erst bei öffentlicher Einigkeit gesetzlich anzuerkennen.
So dauert es also auch noch ein ganzes Jahrzehnt, bis oben genanntes Gesetz über die Organtransplantation in Kraft tritt.
In den folgenden zehn Jahren kommt es aufgrund der Weiterentwicklung insbesondere der immunsuppressiven Therapie und der Organknappheit in Japan, die viele zu „Shoppingreisen“ in osteuropäische Länder treibt, zu einem Umdenken der japanischen Regierung, die in der Revision des Transplantationsgesetzes 2009 gipfelt. Danach sind Hirn- und Herztod nun gleichgesetzt, es wird keine separate Einwilligung des Spenders in die Feststellung des Hirntodes mehr benötigt und Eltern können die Organe ihres verstorbenen Kindes zur Spende freigeben.
Gerade der letzte Punkt, der das japanische Transplantationsgesetz in die Kategorie „Erweiterte Zustimmungslösung“ hebt, führte dazu, dass im März diesen Jahres zeitgleich mit der Erdbebenkatastrophe die erste postmortale Organentnahme bei einem verunfallten 10 – 14-jährigen vorgenommen wurde.
Diese Entwicklung lässt hoffen, dass es trotz der schwierigen Ausgangslage in Japan zu einem Umdenken der Bevölkerung und auch der japanischen Medizin weg von lebensverlängernden hin zu lebensschenkenden Maßnahmen kommen wird…

Quellen:
- Deutsche Stiftung Organtransplantation, http://www.dso.de/, 28.04.2011
- Japanese Law Blog, de Alcantara, Marcelo, First Child Organ Transplant Under New Law, http://japaneselaw.blogspot.com/2011/04/first-child-organ-transplant-under-new.html, 05.05.2011
- Japan Organ Transplant Network Homepage, http://www.jotnw.or.jp/english/index.html, 28.04.2011
- Kawaguchi, Hirokazu und Seelmann, Kurt: Rechtliche und ethische Fragen der Transplantationstechnologie in einem interkulturellen Vergleich, ARSP (Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie) Beiheft 86, Stuttgart: Franz Steiner Verlag 2003
- Lock, Margaret: Twice Dead. Organ Transplants and the Reinvention of Death, Berkley, Los Angeles, London: University of California Press 2002
- Morioka, Masahiro, Brain Death and Transplantation in Japan: Some Remarks on the Proposals for the Revision of Japan’s Organ Transplantation Law, Lifestudies.org, philosophical studies of life, death and nature, http://www.lifestudies.org/specialreport02.html#nikkei, 28.04.2011
- Statista, http://de.statista.com/statistik/daten/studie/166887/umfrage/religionen-in-japan/, 30.04.2011
- Steineck, Christian/ Döring, Ole: Kultur und Bioethik. Eigentum am eigenen Körper, in: Knoepffler, Prof. Dr. Nikolaus/ Simon, Prof. Dr. Jürgen/ Taupitz, Prof. Dr. Jochen/ Weisenfeld, Prof. Dr. Ursula (Hgg.): Schriftenreihe Recht, Ethik und Ökonomie der Biotechnologie, Band 21, Baden-Baden: Nomos 2008, S. 118-129

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